Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 136a
§ 136a – Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene der knappschaftlichen Rentenversicherung
Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erstreckt sich auch auf die Wahrnehmung der durch über- und zwischenstaatliches Recht festgelegten Aufgaben einer Verbindungsstelle. § 127a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat bestimmte Aufgaben, die durch internationales Recht festgelegt sind.
- Diese Aufgaben werden als Verbindungsstelle wahrgenommen.
- Die Zuständigkeit umfasst auch über- und zwischenstaatliche Angelegenheiten.
- Es gelten besondere Regelungen aus § 127a Absatz 1 Satz 2.
- Die Regelungen betreffen die Zusammenarbeit mit anderen Ländern.