Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 136a

§ 136a – Verbindungsstelle für Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene der knappschaftlichen Rentenversicherung

Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erstreckt sich auch auf die Wahrnehmung der durch über- und zwischenstaatliches Recht festgelegten Aufgaben einer Verbindungsstelle. § 127a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat bestimmte Aufgaben, die durch internationales Recht festgelegt sind.
  • Diese Aufgaben werden als Verbindungsstelle wahrgenommen.
  • Die Zuständigkeit umfasst auch über- und zwischenstaatliche Angelegenheiten.
  • Es gelten besondere Regelungen aus § 127a Absatz 1 Satz 2.
  • Die Regelungen betreffen die Zusammenarbeit mit anderen Ländern.